Grenzüberschreitende soziale Sicherheit

 

1. Zugehörigkeit zu einer Sozialversicherung

«Versichert»
Versichert bedeutet grundsätzlich einerseits, dass ein Leistungsanspruch begründet wird,
weil das versicherte Ereignis während der Versicherungszeit eintritt und die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen gegeben sind und anderseits in der Regel eine Beitragspflicht dafür besteht.
Die diesbezüglichen Bestimmungen sind im jeweiligen Gesetz geregelt.


1.1 Grenzüberschreitende Sozialversicherung

Sobald jemand in einem andern Land wohnt als er oder sie arbeitet, von einem andern Land aus entlöhnt wird, als dem Erwerbsland oder von einem Land in ein anderes zieht, ergeben sich Fragen um die Zugehörigkeit zum betreffenden Sozialversicherungssystem.

Um die Zuständigkeit zu regeln, unterhält die Schweiz unterhält mit den meisten Industriestaaten und europäischen Ländern Sozialversicherungsabkommen (Staatsverträge). Zudem finden sich in den bilateralen Verträgen mit der Europäischen Union im Abkommen über die Personenfreizügigkeit (APF/FZA) länderübergreifende Bestimmungen.

Ziel der Sozialversicherungsabkommen und des APF/FZA ist
•  die Gleichstellung der Angehörigen beider Vertragsstaaten bezüglich Leistungsansprüche
•  das Vermeiden von Doppelbelastungen der gleichen beitragspflichtigen Person durch Sozialversicherungsbeiträge
 


Grundsätzlich erfolgt die Unterstellung gemäss Erwerbsortsprinzip


Gleichzeitig mit dem APF/FZA trat das revidierte Abkommen mit den EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Fürstentum Liechtenstein und Schweiz) in Kraft; d.h. die Sonderregelungen der EU werden unter den EFTA-Staaten übernommen. Die auf Grund des vorbestandenen Sozialversicherungsabkommens der Schweiz mit dem Fürstentum Liechtenstein weitergehenden Bestimmungen bleiben verbindlich.

1.2 Sozialversicherungsabkommen

Die Schweiz unterhält mit den meisten Industriestaaten und europäischen Ländern Sozialversicherungsabkommen (Staatsverträge).

Liste der Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen unterhält – Stand Oktober 2012  Quelle: gebo Sozialversicherungen AG, Pfaffhausen (Basis BSV)    
Australien
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Italien
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Polen
 
Belgien
Japan
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Portugal
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Bulgarien -  Ex-Jugoslawien
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Rumänien
Chile
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Kanada / Quebec
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San Marino
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Dänemark
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Kroatien
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Schweden
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Deutschland
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Lettland
- -
Slowakei
Estland
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Liechtenstein
- -
Slowenien
- -
Finnland
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Litauen
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Spanien
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Frankreich
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Luxemburg
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Tschechien
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Griechenland
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Malta
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Türkei
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Grossbritannien
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Mazedonien
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Ungarn
- 
Indien
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Niederlande
-
USA
- -
Irland
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Norwegen
- -
Zypern
Island
- -
Österreich    
Israel
- 
Philippinen    
     
 
Staaten mit denen die Schweiz ein «Länderabkommen» unterhält
Indien: Abkommen light, d.h. ohne Geldleistungen seitens der Schweiz 
Ex-Jugoslawien = Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien
Mitgliedstaaten der Europäischen Union EU (EU 15, Juni 2001)
Mitgliedstaaten der Europäischen Union EU (EU 25 2004/April 2006)
Mitgliedstaaten der Europäischen Union EU (27 2007/Juni 2009)
Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone EFTA


Sobald Personen mit Schweizerbürgerrecht oder einem Bürgerrecht eines EU- bzw. EFTA-Staates grenzüberschreitende Anknüpfungspunkte aufweisen, gehen die Bestimmungen der bilateralen Verträge dem Länderabkommen mit dem betreffenden Staat vor.


2. Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (APF/FZA)

Die bilateralen Verhandlungen der Schweiz mit der EU und ihren Mitgliedstaaten haben in einer ersten Etappe zu sieben Abkommen geführt, die per 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt wurden. Für die Systeme der Sozialen Sicherheit ist unter diesen das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (APF/FZA) von zentraler Bedeutung.

Dadurch wurden die Verordnungen 1408/71 (materielle Belange mit Gesetzeswert) und 574/72 (Durchführungsbestimmungen mit Verordnungswert) sowie die Satzungen des Europäischen Gerichtshofes EuGH – mit Stand des Inkrafttretens des Abkommens – im Verkehr mit den EU-Staaten für die Schweiz wirksam.

Diese (alten) Versordnungsbestimmungen gelten sinngemäss für den Verkehr unter den EFTA-Staaten, d.h. der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island – vgl. in Übersicht.

Im Verkehr der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz wurde die Verordnung 1408/71 wurde im Mai 2012 durch die Verordnung 883/2004 abgelöst.


2.1 Geltungsbereich für

Das APF/FZA gelangt nur für Personen mit Schweizer Bürgerrecht und dem eines EU-Mitgliedstaates bzw. in seiner alten Fassung innerhalb der EFTA-Staaten zur Anwendung. Dies für
 
>    erwerbstätige Personen
und auch für Nichterwerbstätige,

d.h. Rentner/innen und Bezüger/innen von Arbeitslosenentschädigung; sowie für abgeleitete Ansprüche von nichterwerbstätigen Ehegatten und Kindern
>  Staatenlose und Flüchtlinge (inkl. Ehegatten und Kinder),
die im Mitgliedstaat wohnen.


2.2 Unterstellung unter das Sozialversicherungsrecht nur eines Staates

Für Personen, die nicht im selben Staat arbeiten, wo sie auch wohnen oder gleichzeitig in zwei oder mehreren Staaten (Schweiz und EU-Mitgliedstaat bzw. EFTA-Staaten) erwerbstätig sind, kommt es nur noch zur sozialversicherungsmässigen Unterstellung in einem Staat.

Das bedeutet, dass die betroffene Person für den bestimmten Zeitraum
nur noch in einem Land, dort aber für sämtliche Erwerbseinkommen versicherungspflichtig ist und
 

unter die Gesetzgebung dieses Landes fällt. > Nur dessen Regelungen der Beitragspflicht (Art - selbständig/unselbständig erwerbend - und Umfang), Leistungsarten und Anspruchsvoraussetzung (z.B. Rentenalter) sind auf sie anwendbar.

  unter Umständen definitiv aus dem schweizerischen Sozialversicherungssystem ausscheidet.

Sozialversicherungsmässige Zugehörigkeit für Erwerbstätige    
Tätigkeit nur in einem Staat Unterstellung am Erwerbsort (Beschäftigungslands-Prinzip
Tätigkeit in mehreren Staaten wenn auch im Wohnsitzstaat tätig, dort ;
wenn für verschiedene Arbeitgeber in verschiedenen Staaten tätig, im Wohnsitzstaat;
Wenn für den gleichen Arbeitgeber und im Wohnsitzstaat aber weniger als 25% (d.h. geringfügige Erwerbstätigkeit) am Sitz des Arbeitgebers.
sonst im Wohnsitzstaat;
innerhalb der EFTA generell im Wohnsitzstaat
Selbständigerwerbende am Ort der Haupterwerbstätigkeit
In einem Staat selbständig und in einem anderen unselbständig erwerbend gemäss unselbständiger Erwerbstätigkeit
(neu ohne Ausnahmen!)


3. Massgebendes Recht aus Schweiz Sicht

Die Versicherungspflicht ergibt sich in erster Linie aus dem APF/FZA, wo dieses im konkreten Einzelfall nichts aussagt, dem «Länderabkommen» und dann unserer AHV.

In der Schweiz ist die AHV Drehscheibe für die Sozialversicherungen (in Deutschland die Krankenkasse). So sind die Bestimmungen des AHV-Gesetzes und dessen Verordnungen/Wegleitungen über die sozialversicherungsmässige Zugehörigkeit auch für die übrigen Sozialversicherungen bindend.

 
Pflicht-Versicherung für natürliche Personen, die
 
•  in der Schweiz arbeiten oder
•  hier als nicht Erwerbstätige hier wohnen
 
 
 Fakultative Versicherung für Personen, die nicht mehr obligatorisch versichert sind
 
• 
Weiterführen der obligatorischen AHV gemäss AHVG 1a/3
Personen, welche im Ausland von einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt werden, können bei der obligat. AHV/IV verbleiben
Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland können bis zum 30. Altersjahr ebenso in der obligatorischen AHV/IV verbleiben

Das Weiterführen der AHV/IV bedingt, dass Betroffene unmittelbar
vor Aufnahme der «Auslandaktivitäten» mindestens die letzten fünf Kalenderjahre ununterbrochen in unserer AHV/IV versichert waren UND, dass der entsprechende Antrag der AHV-Ausgleichskasse, welche die letzten Beiträge vereinnahmt hat, innerhalb von sechs Monaten ab Aufnahme der Auslandaktivitäten gestellt wird (absolute Verwirkungsfrist).
 
• 
Beitrittsmöglichkeit zur obligatorischen AHV gemäss AHVG 1a/4
Nichterwerbstätige Personen, die ihren in der AHV/IV versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten
Personen mit CH-Wohnsitz und Beitragspflicht im Ausland gemäss Erwerbsortsprinzip

Internationale Beamte und Beamtinnen mit Schweizer Bürgerrecht

• 
Beitritt zur Freiwilligen Versicherung gemäss AHVG 2 vormals «freiwillige Versicherung für Auslandschweizer».



3.1 Sonderregelung für im Ausland beschäftigtes Personal – Expatriates

Wer von seinem Arbeitgeber im Ausland eingesetzt wird, ist in unserer AHV/IV nicht mehr pflichtversichert. Selbst wenn der Arbeitgeber die Beiträge weiterhin abrechnet, ändert sich – ohne entsprechende Vorkehrungen – nichts an dieser Tatsache! > Deshalb muss vorgängig mit der AHV-Ausgleichskasse Kontakt aufgenommen werden, um das weitere Vorgehen zu regeln (Formulare).

Nur im Ausland eingesetzte Mitarbeitende im Dienste der Eidgenossenschaft (Bundespersonalgesetz) oder anerkannter Hilfswerke im Ausland handelt sind laut AHVG 1a weiterhin pflichtversichert. Es gibt aber zwei Möglichkeiten, damit solche Mitarbeitende im Schweizer Sozialversicherungssystem verbleiben können
•  eine Entsendung
wenn vorübergehend in einem Vertragsstaat (bleibt voll im Entsendeland versichert, keine Beiträge im Beschäftigungsland)
•  Weiterführung
wenn die letzten 5 Jahre in unserer AHV versichert und Meldung von CH-Arbeitgeber innert sechs Monaten seit im Ausland

Begleitet die nichterwerbstätige Ehefrau ihren so in der AHV weiterhin versicherten Ehemann ins Ausland, ist sie nicht mehr automatisch mitversichert. Sie muss schriftlich den Beitritt zur AHV erklären, damit diese Deckung weiter besteht. Andernfalls erlöscht die Versicherungsdeckung mit Abmeldung aus der Schweiz!


3.2 Regelung für Personen, die die Schweiz endgültig verlassen

•  AHV/IV freiwillige Versicherung
Schweizer/innen und Angehörige von EU- oder EFTA-Staaten, welche die letzten fünf Jahre in unserer AHV versichert waren, können die AHV/IV weiterführen, wenn sie den Wohnsitz ausserhalb der EU-/EFTA-Staaten haben. Sie müssen sich innerhalb eines Jahres seit dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf melden.
•  AHV/IV-Rentenbezug im Ausland
Schweizer/innen und Angehörige von EU- oder EFTA-Staaten können ihre Rente auch nach Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland weiter beziehen (Sonderregelung betr. Einviertelrenten der IV). Für Angehörige der übrigen Staaten sind die Bestimmungen des betreffenden Länderabkommens massgebend (evtl. AHV/IV-Rente nur wenn in Heimat zurückkehrt). Angehörige von Nichtvertragsstaaten verlieren den Anspruch auf AHV/IV-Rente, wenn sie den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen. Die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), ohne Zins können zurückgefordert werden. Sie werden nach endgültigem Verlassen der Schweiz ausbezahlt.

Pensionskasse: Barauszahlung der Freizügikeitsleistung

Für Personen, egal welcher Nationalität, die in einen EU-Staat ziehen und dort erwerbstätig sind, kommt das Barauszahlungsverbot von Freizügigkeitsleistungen zur Anwendung. Dies beschränkt sich aber auf das Guthaben der BVG-Normversicherung (obligatorische Vorsorge).
Der Teil der Austrittsleistung aus BVG-Normversicherung muss hier auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden und kann frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogen werden. Der Anteil aus ausser-/überobligatorischer Vorsorge kann gleich bar bezogen werden (schriftliches Einverständnis des Ehegatten).

Vereinfachtes Verfahren zum Nachweis der Pflichtversicherung für Personen, die nach über unsere Verbindungsstelle, den Sicherheitsfonds BVG, (Formular von www.sfbvg.ch, Barauszahlung).
 

Die erhobenen Personendaten werden der betr. Behörde übermittelt. Sie prüft 90 Tage nach der Ausreise aus der Schweiz, ob die gemeldete Person der obligatorischen = Pflicht-Versicherung unterstellt ist.
Das Ergebnis ihrer Prüfung übermittelt die ausländische Behörde dem Sicherheitsfonds BVG, worauf dieser sowohl die Antrag stellende Person als auch die Vorsorgeeinrichtung informiert.

Personen, die in einen Staat ausserhalb der EU oder EFTA ziehen, können die ganze Freizügigkeitsleistung bar beziehen.
Die Renten der Pensionskasse werden ins Ausland ausbezahlt.


4. Regelung für die soziale Krankenversicherung

In der Schweiz ist der Anschluss an eine Krankenversicherung Pflicht jeder Einzelperson; es wird von Kopfprämien gesprochen. In den Nachbarländern (ausgenommen Liechtenstein) hingegen sind es lohnprozentuale Versicherungen, wo auch nichterwerbstätige Ehegatten und Kinder mitversichert sind.

> Nachstehende Ausführungen betreffen nur die «Grundversicherung» (Sozialversicherungsrecht), nicht aber allfällige Zusatzversicherungen (Privatrecht).

In der Schweiz sind es die AHV-Ausgleichskassen, die generell über die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung entscheiden; im Ausland oft die Krankenkassen. In jedem Fall betrifft diese Unterstellung nicht nur die Renten- sondern sämtliche Sozialversicherungen, somit auch die «Krankenkasse».


4.1 Aus Blickwinkel des APF/FZA

In der Schweiz wohnhafte Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat erwerbstätig sind, sind im entsprechenden Beschäftigungsland krankenversichert (keine Ausnahmen).
> Nichterwerbstätige Ehegatten und Kinder sind mit dem erwerbstätigen Familienangehörigen im Ausland zu versichern (kein Wahlrecht!)

>  In einem EU-Mitgliedstaat wohnhafte Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, sind grundsätzlich in der Schweiz krankenversichert. Allerdings besteht in gewissen Fällen die Möglichkeit im Wohnsitzstaat versichert zu bleiben, wenn der Leistungsumfang dem der Schweiz entspricht. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Kanton (Erwerbsort).


4.1.1 Zuständiger Krankenversicherer für Personen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind

•  Arbeitslose unterliegen den Rechtsvorschriften des Staates, der die Arbeitslosenentschädigung auszahlt.
•  Bezüger/innen von Alters- oder Invalidenrenten bleiben in der Regel in demselben Staat krankenversichert, in dem sie zuvor als erwerbstätig versichert waren.

Ausnahme für Personen mit Renten aus mehreren Staaten
> wenn eine davon aus dem Wohnsitzstaat, dort krankenversichert
> andernfalls in dem Staat, wo die längste Versicherungsdauer zurückgelegt wurde.

In der Schweiz gilt es zuerst abzuklären, ob der gewünschte Krankenversicherer einen Tarif für den betreffenden Vertragsstaat anbietet. Dann gilt es, von einem der möglichen Versicherern eine Offerte einzuholen und das beste Angebot bezüglich Preis und Service zu ergründen. Hilfe bietet die vom BAG herausgegebene Übersicht (www.bag.ch, Krankenversicherung, international):


4.1.2 Leistungsaushilfe - Europäische Versicherten-Karte

Wer während der Ferien in einem EU-Mitgliedstaat erkrankt oder verunfallt (Freizeitunfälle), wird dort gleich wie ein «Inländer» behandelt. Dazu muss sich die betroffene Person über den Anschluss an eine in ihrem Herkunftsland obligatorische Krankenversicherung ausweisen. Alle in der Schweiz oder in EU-Staaten Versicherten haben von ihrer Krankenkasse die Europäische Versicherungskarte erhalten.

Die in einem andern Mitgliedstaat (als die Versicherungsprämien zu entrichten sind) erkrankte oder verunfallte Person, erhält in diesem Staat die erforderliche Behandlung wie sie einem Einwohner zukommen würde. Der/die Betroffene wählt spätestens mit Eintritt des Risikos einen «aushelfenden Träger», z.B. in Deutschland eine Gebietskrankenkasse (Leistungsaushilfe).

Dieser steht für die Leistungen ein und rechnet mit den örtlichen Leistungserbringern zu Tarifen und Preisen im Inland ab. Hernach wird über die Verbindungsstellen der betreffenden Staaten abgerechnet. In der Schweiz ist dies die gemeinsame Einrichtung KVG in Solothurn, die einerseits die Vergütungen für den in Deutschland aushelfenden Träger überweist und anderseits dem eigentlich zuständigen Krankenversicherer (in der Schweiz) Rechnung stellt.



4.2 Krankenversicherung von Personen, die vom Schweizer Arbeitgeber im Ausland beschäftigt werden (KVG 3; KVV 4, 36/4)

Solche Mitarbeitende und sie begleitende Familienangehörige können während maximal zwei Jahren in der Schweiz in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bleiben. In begründeten Fällen kann die Versicherungsunterstellung in der Schweiz bis auf maximal sechs Jahre erweitert werden. Für Entsandte (im Sinne des AHVG) ist die Weiterversicherungsdauer identisch mit der Entsendedauer.



4.3 Krankenversicherung während Auslandaufenthalten ausserhalb des EU-/EFTA-Raums

Für in der Schweiz versicherte Personen, die sich für kurze Zeit im Ausland aufhalten - Ferien, Geschäftsreisen - kommt die Grundversicherung für die dort erforderlich gewordenen Behandlungen (Notfälle) auf. Sie vergütet aber höchstens das Doppelte der Kosten, die für eine adäquate Behandlung in der Schweiz angefallen wären.

> Der Abschluss einer Ferien-, Reise- und ggf. Assistenzversicherung wird empfohlen, dies ist auch für einen befristeten Zeitraum möglich (Beratung durch Krankenversicherer, Touring Club usw.).

Wer sich für längere Zeit (Studium, Erwerbstätigkeit, Wohnsitz) im Ausland nieder lässt, sollte sich je nach Land dort um eine entsprechende Versicherung bemühen oder eine Krankenversicherung internationalen Rechts mit entsprechendem Repatriierungszusatz abschliessen.



5. Regelungen für die Familienzulagen (ausserhalb der Landwirtschaft)

Nur wo es im Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist, können grundsätzlich Familienzulagen – gemeint sind Kinder- und Ausbildungszulagen, nicht aber Geburts- oder Adoptionszulagen – für im Ausland wohnhafte Kinder gewährt werden!

Export von Familienzulagen für (in der Schweiz AHV-pflichtige) Arbeitnehmende

Schweizer/innen sowie Angehörige der EU-Mitgliedstaaten erhalten für ihre im EU-Staat lebenden Familien, d.h. Kinder, die Kinder- bzw. ungekürzt. Dasselbe gilt für Kinder von Angehörigen eines EFTA-Staates im EFTA-Raum.
Der Anspruch des im EU- bzw. EFTA-Raum erwerbstätigen Elternteils geht aber vor; ggf. erfolgt seitens der Schweiz eine Differenzzahlung.
Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Serbien und Slowenien erhalten die Zulagen für Kinder ungekürzt, unabhängig vom Wohnort des Kindes. Auch hier geht der Anspruch des Elternteils, der mit den Kindern im Ausland lebt, vor.

Diese Familienzulagen werden nicht an die Kaufkraft des jeweiligen Landes angepasst.
> In allen anderen Fällen besteht kein Anspruch, wenn das Kind im Ausland wohnt.


Sonderregelung für Personen, die vom Schweizer Arbeitgeber im Ausland beschäftigt werden, so genannte «Expatriates»: Sofern sie weiterhin gemäss Entsendung, Weiterführung oder als in Dienste der Eidgenossenschaft bzw. eines anerkannten Hilfswerks beschäftigte Person in der Schweizer AHV/IV versichert sind, werden die Kinder- und Ausbildungszulagen in alle Länder exportiert, dort aber der Kaufkraft angepasst.

 

 

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